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So leicht gilt man als
Unternehmer......
Bei einem Tierkauf gewinnt oder verliert oft derjenige, der
eine Erkrankung und deren Vorliegen bei Übergabe des
Tieres beweisen muss. Dies ist im Normfall der Käufer,
wenn er sich allerdings um einen sog. Verbrauchsgüter-
kauf handelt, trägt der Verkäufer weitgehend die Beweis-
last. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Verkäu-
fer Unternehmer und der Käufer Verbraucher sind.
Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1
BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss ei-
nes Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegen-
über ist nach § 13 BGB Verbraucher jede natürliche Per-
son, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die
überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst-
ständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kön-
nen. Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige
berufliche Tätigkeit setzten - jedenfalls - ein selbstständi-
ges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes an-
bieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei ein
Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Für die Ab-
grenzung zwischen Verbraucher– und Unternehmerhan-
deln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweck-
richtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt
es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzel-
falls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Ver-
tragsschluss an. Dabei kann es nach den Ausführungen
des Bundesgerichtshofs ausreichen, dass dem Käufer vor
oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er
erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer. Der Bun-
desgerichtshof stellt dabei maßgeblich auf die Kaufver-
tragsurkunde ab. So entschied der Bundesgerichtshof,
dass ein Verbrauchsgüterkauf in dem von ihm zu entschei-
denden Fall nicht angenommen werden könne, die Kauf-
vertragsurkunde enthalte bereits keinen Hinweis darauf,
dass die Beklagte unternehmerisch tätig geworden sei, da
weder die Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte
Kaufpreis - die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht ver-
einbart - auf ein gewerbliches Handeln hingedeutet habe.
Der Kläger habe auch ansonsten keine belastbaren An-
haltspunkte angeführt, die einen tragfähigen Rückschluss
auf ein gewerbliches (oder selbstständiges berufliches)
Auftreten des Beklagten zugelassen hätten. Allein der Um-
stand, dass der Beklagten neben dem an den Kläger ver-
äußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkw im Internet
zum Verkauf angeboten hat, reiche für die Annahme einer
gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nicht aus. Denn ent-
scheiden sei nicht das Anbieten von drei Fahrzeugen.
Maßgebend sei vielmehr, zu welchem Zweck die zur Ver-
äußerung stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden
seien und aus welchem Anlass sie verkauft werden soll-
ten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter
Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft
zu qualifizieren. Ob dies bei einer größeren Anzahl von
Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, ließ der Bundes-
gerichtshof dahinstehen.
Danach kann auch jemand, der sich nicht als Unternehmer
fühlt, wie ein solcher behandelt werden. Auch wenn als
Kaufvertragsparteien zwei natürliche Personen benannt
und keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, lediglich
„vereinzelt“ Pferde verkauft werden, kann nach den Ge-
samtumständen aber dem Käufer der Eindruck vermittelt
worden sein, es handele sich um ein gewerbliches Ge-
schäft. Die optische Gestaltung des schriftlichen Pferde-
kaufvertrages kann bereits dafür sprechen, dass sich der
Verkäufer bei Abschluss des Vertrages zumindest wie ein
Unternehmer aufgeführt hat. Enthält der schriftliche Kauf-
vertrag ein Logo oder ein Bezeichnung, die nach einer Fir-
ma klingt, kann sich dies für den Erwerber als Firmenlogo
darstellen. Auch kann ein Vertrag - ungeachtet der Tatsa-
che, dass es sich um ein Formularvordruck aus dem Inter-
net handelt - für den Erwerber den Eindruck erwecken, es
handle sich um den Standardvertrag des gewerblich han-
delnden Züchters, dass als Vertragswerk jeweils an die
gesonderten Vertragsumstände angepasst wird. Dies kann
sich daraus ergeben, dass das Logo zwar eingefügt wird,
die sonstigen unbenutzten Vertragsbedingungen allerdings
lediglich handschriftlich durchgestrichen, nicht aber „her-
ausgelöscht“ werden. Dies kann für den Erwerber eben-
falls auf eine beabsichtigte Mehrfachverwendung hindeu-
ten. Befinden sich dann beim Besichtigungstermin mehre-
re Pferde auf der Koppel, ohne dass klargestellt wird, dass
diese nicht dem Verkäufer gehören und wird erklärt, einen
Verwalter eingestellt zu haben, kann das Vorhandensein
der Vielzahl an Zuchtstuten den Eindruck des Käufers be-
stärken. Auch die Empfehlung des Verkäufers über einen
Kollegen, der ebenfalls ein Fohlen des Verkäufers besitzt,
sowie Verkaufsangebote im Internet können den Eindruck
einer gewerblichen Tätigkeit bestärken. Zumal bereits der
erstmalige oder einmalig Abschluss auf ein (zukünftiges)
unternehmerisches Handeln ausgerichtet sein kann.
Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung europarechtli-
cher Grundsätze und der hierdurch geänderten Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs hat der Käufer im
Verbrauchsgüterkauf das Vorliegen eines Sachmangels
darzulegen und zu beweisen. Der Verkäufer muss demge-
genüber - sofern eine Erkrankung festgestellt wird - den
Beweis erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs
Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaf-
ten Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe - zumindest ein
in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen,
nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen,
dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in ei-
nem in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem
Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen
ist. Gelingt ihm diese Beweisführung nicht „rechtlich hinrei-
chend“, greift zugunsten des Käufers die Vermutung des
§ 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den man-
gelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens of-
fen geblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob
überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sach-
mangel iSV § 434 Absatz I BGB vorlag.
RA Frank Richter
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