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So leicht gilt man als

Unternehmer......

Bei einem Tierkauf gewinnt oder verliert oft derjenige, der

eine Erkrankung und deren Vorliegen bei Übergabe des

Tieres beweisen muss. Dies ist im Normfall der Käufer,

wenn er sich allerdings um einen sog. Verbrauchsgüter-

kauf handelt, trägt der Verkäufer weitgehend die Beweis-

last. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Verkäu-

fer Unternehmer und der Käufer Verbraucher sind.

Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1

BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine

rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss ei-

nes Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder

selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegen-

über ist nach § 13 BGB Verbraucher jede natürliche Per-

son, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die

überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst-

ständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kön-

nen. Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige

berufliche Tätigkeit setzten - jedenfalls - ein selbstständi-

ges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes an-

bieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei ein

Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Für die Ab-

grenzung zwischen Verbraucher– und Unternehmerhan-

deln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweck-

richtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt

es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzel-

falls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Ver-

tragsschluss an. Dabei kann es nach den Ausführungen

des Bundesgerichtshofs ausreichen, dass dem Käufer vor

oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er

erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer. Der Bun-

desgerichtshof stellt dabei maßgeblich auf die Kaufver-

tragsurkunde ab. So entschied der Bundesgerichtshof,

dass ein Verbrauchsgüterkauf in dem von ihm zu entschei-

denden Fall nicht angenommen werden könne, die Kauf-

vertragsurkunde enthalte bereits keinen Hinweis darauf,

dass die Beklagte unternehmerisch tätig geworden sei, da

weder die Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte

Kaufpreis - die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht ver-

einbart - auf ein gewerbliches Handeln hingedeutet habe.

Der Kläger habe auch ansonsten keine belastbaren An-

haltspunkte angeführt, die einen tragfähigen Rückschluss

auf ein gewerbliches (oder selbstständiges berufliches)

Auftreten des Beklagten zugelassen hätten. Allein der Um-

stand, dass der Beklagten neben dem an den Kläger ver-

äußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkw im Internet

zum Verkauf angeboten hat, reiche für die Annahme einer

gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nicht aus. Denn ent-

scheiden sei nicht das Anbieten von drei Fahrzeugen.

Maßgebend sei vielmehr, zu welchem Zweck die zur Ver-

äußerung stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden

seien und aus welchem Anlass sie verkauft werden soll-

ten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter

Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft

zu qualifizieren. Ob dies bei einer größeren Anzahl von

Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, ließ der Bundes-

gerichtshof dahinstehen.

Danach kann auch jemand, der sich nicht als Unternehmer

fühlt, wie ein solcher behandelt werden. Auch wenn als

Kaufvertragsparteien zwei natürliche Personen benannt

und keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, lediglich

„vereinzelt“ Pferde verkauft werden, kann nach den Ge-

samtumständen aber dem Käufer der Eindruck vermittelt

worden sein, es handele sich um ein gewerbliches Ge-

schäft. Die optische Gestaltung des schriftlichen Pferde-

kaufvertrages kann bereits dafür sprechen, dass sich der

Verkäufer bei Abschluss des Vertrages zumindest wie ein

Unternehmer aufgeführt hat. Enthält der schriftliche Kauf-

vertrag ein Logo oder ein Bezeichnung, die nach einer Fir-

ma klingt, kann sich dies für den Erwerber als Firmenlogo

darstellen. Auch kann ein Vertrag - ungeachtet der Tatsa-

che, dass es sich um ein Formularvordruck aus dem Inter-

net handelt - für den Erwerber den Eindruck erwecken, es

handle sich um den Standardvertrag des gewerblich han-

delnden Züchters, dass als Vertragswerk jeweils an die

gesonderten Vertragsumstände angepasst wird. Dies kann

sich daraus ergeben, dass das Logo zwar eingefügt wird,

die sonstigen unbenutzten Vertragsbedingungen allerdings

lediglich handschriftlich durchgestrichen, nicht aber „her-

ausgelöscht“ werden. Dies kann für den Erwerber eben-

falls auf eine beabsichtigte Mehrfachverwendung hindeu-

ten. Befinden sich dann beim Besichtigungstermin mehre-

re Pferde auf der Koppel, ohne dass klargestellt wird, dass

diese nicht dem Verkäufer gehören und wird erklärt, einen

Verwalter eingestellt zu haben, kann das Vorhandensein

der Vielzahl an Zuchtstuten den Eindruck des Käufers be-

stärken. Auch die Empfehlung des Verkäufers über einen

Kollegen, der ebenfalls ein Fohlen des Verkäufers besitzt,

sowie Verkaufsangebote im Internet können den Eindruck

einer gewerblichen Tätigkeit bestärken. Zumal bereits der

erstmalige oder einmalig Abschluss auf ein (zukünftiges)

unternehmerisches Handeln ausgerichtet sein kann.

Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung europarechtli-

cher Grundsätze und der hierdurch geänderten Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs hat der Käufer im

Verbrauchsgüterkauf das Vorliegen eines Sachmangels

darzulegen und zu beweisen. Der Verkäufer muss demge-

genüber - sofern eine Erkrankung festgestellt wird - den

Beweis erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs

Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaf-

ten Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung bereits

zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe - zumindest ein

in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen,

nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen,

dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs

noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in ei-

nem in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem

Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen

ist. Gelingt ihm diese Beweisführung nicht „rechtlich hinrei-

chend“, greift zugunsten des Käufers die Vermutung des

§ 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den man-

gelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens of-

fen geblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob

überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sach-

mangel iSV § 434 Absatz I BGB vorlag.

RA Frank Richter

Kastanienweg 75a

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